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Image Bilder mit der Drohne gemacht, ermöglichen wunderbare neue Perspektiven


Fernpilot Lizenz A1, A2 und A3 für Industriefotografie/Video vorhanden.

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Weinanbaugebiet Rheinhessen

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Siedlung Teutoburgia in Herne

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Speicherstadt, Hamburg/ Germany

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Halbinsel Scheid/ Hessen.

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Prinzpalmarkt, Münster

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Robinson Club "Cala Serena" auf Mallorca

Atelier vom Klangkünstler Christof Schläger

Klangkünstler Christof Schläger

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Kaffee Lager

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Bürogebäude Mainz

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Kiten auf Cap Verden

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Harting Logistic.

Neue EU Drohnenverordnung 2021

Die EU-Richtlinien der neuen EU-Drohnenverordnung (2019/947 und 2020/746) definieren ab 2021 einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder.

Wie oben erwähnt, bin ich im Besitz des Fenrpiloten Kompetenznachweises A1, A2 und A3.

Dieser Nachweis erlaubt mir, meine Drohne vielfältig ein zu setzen. Es gibt aber auch einige

Einschränkungen, die besonders die Flugsicherheit und Persönlichkeitsrechte von Personen

betreffen. Man muss also von Fall zu Fall prüfen, ob ein geplanter Flug möglich ist und gegebenenfalls

zusätzlicher Genehmigungen bedarf.

Generell gelten folgende Regeln in der "OPEN" Drohnenkategorie:

- maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund

- Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight).
  Ausnahme: die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus mit einer maximalen Entfernung von 50 Metern zum Piloten oder es steht ein         Beobachter neben dem Piloten und hat stattdessen die Drohne im Blick und ist im ständigen Kontakt mit dem Piloten.

- Die Frage „Wo darf man fliegen“ ist im Detail (bis auf wenige unten noch beschriebenen Punkte) nicht innerhalt der EU-Drohnenverordnung geregelt. Diese Vorgaben sollen individuell in den einzelnen EU-Ländern geregelt werden.
Hierzu soll in jedem EU-Land ein eigenes (oder einheitliches) System mit Flugzonen / Flugverbotszonen geschafften werden (unter der Bezeichnung GEO). Das System soll regeln, wo genau geflogen werden darf und wo nicht. Diese Daten hole ich ein.

- 1,5 km Abstand zu Flugplätzen

- 100 m Abstand zu Autobahnen / Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen / Oberleitungen und Kraftwerken / Unglücksorten etc.

- kein Flug über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers.

- Privatsphäre muß beachtet werden – keine Aufnahmen von Personen ohne Erlaubnis.

Soweit meine Hinweise, falls Sie an einem Drohneneinsatz meinerseits interessiert sind,

so setzten Sie sich bitte mit mir in Verbindung und wir klären die Gegebenheiten.

Viele Grüße

Gregor Schläger

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